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   VGH Hessen, 03.04.2014 - 8 B 602/14   

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VGH Hessen, 03.04.2014 - 8 B 602/14 (https://dejure.org/2014,25975)
VGH Hessen, Entscheidung vom 03.04.2014 - 8 B 602/14 (https://dejure.org/2014,25975)
VGH Hessen, Entscheidung vom 03. April 2014 - 8 B 602/14 (https://dejure.org/2014,25975)
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Wird zitiert von ... (11)

  • VG Frankfurt/Main, 24.03.2016 - 7 L 602/16
    Die Antragstellerin zu 1) kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs als Trägerin des Grundrechts aus Art. 9 Abs. 3 GG und Art. 36 Abs. 1 der Hessischen Verfassung (HV) auf den Sonn- und Feiertagsschutz nach Art. 139 Weimarer Rechtsverfassung (WRV) sowie nach Art. 31 Satz 2 HV berufen (vgl.: BVerwG, Urt. v. 26. November 2014, Az.: 6 CN 1.13; HessVGH, Beschluss vom 03.04.2014, Az.: 8 B 602/14 - juris -).

    Die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen ist dabei auch für die Rahmenbedingungen des Wirkens der politischen Parteien, der Gewerkschaften und sonstigen Vereinigungen bedeutsam (BVerfG, Urteil vom 01. Dezember 2009, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 26. November 2014; HessVGH, Beschluss vom 03.04.2014, Az.: 8 B 602/14 - juris -).

    Mit der Gewährleistung rhythmisch wiederkehrender Tage der Arbeitsruhe fördert und schützt die Sonn- und Feiertagsgarantie nicht nur die Ausübung der Religionsfreiheit, sondern dient neben weiteren Grundrechten ebenso der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG), auch in Gestalt der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG), die sich so effektiver wahrnehmen lassen (BVerfG, Urt. v. 01. Dezember 2009, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 26.11.2014, a.a.O.; HessVGH, Beschluss vom 03.04.2014, a.a.O.).

    Da die Sonntagsruhe somit auch dem Schutz der Interessen der Antragstellerin zu 1) als Gewerkschaft und der Antragstellerin zu 2) als Verein der kirchlichen Arbeitnehmerbewegung dient, können diese geltend machen, durch die mit der angegriffenen Allgemeinverfügung festgesetzte Sonntagsöffnung in ihren Rechten berührt und möglicherweise verletzt zu sein (vgl. HessVGH, Beschluss vom 03.04.2014, a.a.O.).

    Insoweit ist es für die Antragsbefugnis ohne Belang, ob die Antragsteller eine Veranstaltung geplant haben bzw. wann sie diese geplant haben, da der Sonntagsschutz mit der Taktung des sozialen Lebens gerade die freie Gestaltung des Tages ermöglichen soll (vgl. hierzu HessVGH, Beschluss v. 03.04.2014, a.a.O.).

    Ein Anlass gebender Grund liegt daher nur dann vor, wenn auch ohne das Offenhalten der Verkaufsstellen die entsprechende Veranstaltung interessant genug ist, einen beträchtlichen Besucherstrom anzuziehen (vgl. HessVGH, Urt. v. 15.05.2014, Az.: 8 A 2205/13 - juris - ; VG Darmstadt, Beschluss v. 27.03.2014, AZ: 3 L 515/14.DA - juris -, HessVGH, Beschluss vom 03.04.2014, AZ: 8 B 602/14 - juris -).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Zweck des § 6 Abs. 1 HLöG darin besteht, den Bedürfnissen eines aus einem anderen anerkannten Grund resultierenden Besucherstroms Rechnung zu tragen und dem Einzelhandel durch die Einbeziehung der Verkaufsstellen in die Veranstaltung die Möglichkeit zu geben, den Besucherandrang auch für sich zu nutzen (vgl. HessVGH, Beschluss v. 03.04.2014, Az.: 8 B 602/14 - juris - , OVG Lüneburg, Urt. v. 21. April 2005, Az.: 7 K 273/04 - juris - ).

    Die Regelung dient damit zum einen der Gleichbehandlung von Verkaufsstellen und Veranstaltungsbeschickern, zugleich aber auch der Gleichbehandlung der örtlichen Händler untereinander, deren Angebot nicht bereits zum Inhalt der festgesetzten Veranstaltung gehört, da angesichts der nur vier für eine Sonntagsöffnung in Betracht kommenden Sonntage schon faktisch nicht alle Branchen einen eigenen Markt oder ähnliches haben und in eine derartige Veranstaltung mit einbezogen werden können (vgl. hierzu HessVGH, B. v. 03.04.2014, Az.: 8 B 602/14 - juris - ).

  • OVG Sachsen, 31.08.2017 - 3 C 9/17

    Abstrakte Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Öffnung von Verkaufsstellen; Sonn-

    Ob die Arbeitnehmer nach dem Willen des Verordnungsgebers auf freiwilliger Basis zu beschäftigen sind und somit an den betroffenen Sonntagen zwischen der Teilnahme an etwaigen gewerkschaftlichen Veranstaltungen und ihrer Arbeit im Dienstleistungsgewerbe frei wählen können, spielt für die Antragsbefugnis der antragstellenden Gewerkschaft keine Rolle (vgl. HessVGH, Beschl. v. 3. April 2014 - 8 B 602/14 -, juris Rn. 3).
  • VGH Hessen, 05.04.2016 - 8 B 751/16

    Kein verkaufsoffener Sonntag anlässlich der Musikmesse in Frankfurt am Main

    Dann ist es in der Regel ermessensfehlerhaft, eine Ladenöffnung im gesamten Stadt- oder Gemeindegebiet zuzulassen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 17. März 2015 - 8 B 461/15 -, S. 2 f. BA, vom 18. Oktober 2014 - 8 B 1805/14 -, S. 4 BA und vom 3. April 2014 - 8 B 602/14 -, juris, Rdnr. 13).
  • VG Darmstadt, 15.03.2017 - 3 L 1080/17

    Räumlicher Geltungsbereich einer Ladenöffnung am Sonntag

    Unter Berücksichtigung der genannten jüngsten Rechtsprechung des BVerwG und des Hess. VGH (vgl. auch Hess. VGH, Beschl. v. 21.10.2016 - 8 B 2618/16 -, juris, und Beschl. v. 04.05.2016 - 8 B 1249/16 -, juris) hält die Kammer dieselbe rechtliche Bewertung wie bereits bei der Weiterstädter Automobilausstellung im Jahre 2014 für gerechtfertigt (Beschl. v. 27.03.2014, a.a.O.; a. A. Hess. VGH Beschl. v. 03.04.2014 - 8 B 602/14 - und Beschl. v. 17.03.2015 - 8 B 461/15 - für die Rechtmäßigkeit der Ladenöffnung im gesamten räumlichen Geltungsbereich; nur zum Teil einschränkend Beschl. v. 05.03.2015 - 3 L 242/15.DA -, in welchem die Freigabe der Straßen "Im Rödling" und "Max-Planck-Straße als zulässig erachtet wurde; alle juris).

    Das der Genehmigungsbehörde eingeräumte Ermessen bezüglich der Beschränkung des Bezirks, innerhalb dessen eine Ladenöffnung statthaft ist, kann sich zu einer entsprechenden Verpflichtung verdichten (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 05.04.2016, a.a.O.; v. 17.03.2015 , a.a.O.; v. 03.04.2014, a.a.O.).

  • VG Darmstadt, 18.04.2016 - 3 L 540/16

    Unzulässigkeit einer Ladenöffnung am Sonntag - "16. Weiterstädter Spargel- und

    Bei größeren Kommunen mit mehreren Ortsteilen kann sich das der Genehmigungsbehörde eingeräumte Ermessen bezüglich der Beschränkung des Bezirks, innerhalb dessen eine Ladenöffnung statthaft ist, zu einer entsprechenden Verpflichtung verdichten (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 05.04.2016, a.a.O.; v. 03.04.2014 - 8 B 602/14 -, HGZ 2014, 232; v. 17.03.2015 - 8 B 461/15 - v. 18.10.2014 - 8 B 1805/14 -).
  • VGH Hessen, 04.05.2016 - 8 B 1249/16

    Kein verkaufsoffener Sonntag anlässlich des Spargel und Grillfestivals in

    Dann ist es in der Regel ermessensfehlerhaft, eine Ladenöffnung in weiten Teilen des gesamten Stadt- oder Gemeindegebiet zuzulassen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 5. April 2016 - 8 B 751/16 -, S. 8 BA, vom 17. März 2015 - 8 B 461/15 -, S. 2 f. BA, vom 18. Oktober 2014 - 8 B 1805/14 -, S. 4 BA und vom 3. April 2014 - 8 B 602/14 -, juris, Rdnr. 13).
  • VGH Hessen, 30.03.2017 - 8 B 906/17

    Öffnung von Verkaufsstellen an einem Sonntag anlässlich einer

    Insoweit hält der Senat an der in seiner Entscheidung vom 3. April 2014 (- 8 B 602/14 -, juris Rdnr. 14) vertretenen Auffassung in Ansehung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2015 (- 8 CN 2/14 - a.a.O.) nicht länger fest.
  • VG Karlsruhe, 25.04.2017 - 10 K 4813/17

    Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntags

    Die von der Antragsgegnerin zitierte gegenteilige Rechtsprechung (VG Frankfurt, Beschluss vom 21.03.2013 - 7 L 1598/13.F -, juris Rn. 28, nachgehend Hess. VGH, Beschluss vom 22.03.2013 - 8 B 836/13 -, juris Rn. 2 u. 6) ist überholt (klarstellend Hess. VGH, Beschluss vom 03.04.2014 - 8 B 602/14 -, juris Rn. 3 ff. und VG Frankfurt, Beschluss vom 24.03.2016 - 7 L 602/16.F -, juris Rn. 7).
  • VG Darmstadt, 04.10.2016 - 3 L 2061/16

    Unzulässigkeit einer Ladenöffnung am Sonntag - Weiterstädter Gesundheitsmesse

    Das der Genehmigungsbehörde eingeräumte Ermessen bezüglich der Beschränkung des Bezirks, innerhalb dessen eine Ladenöffnung statthaft ist, kann sich zu einer entsprechenden Verpflichtung verdichten (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 05.04.2016, a.a.O.; v. 03.04.2014 - 8 B 602/14 -, HGZ 2014, 232; v. 17.03.2015 - 8 B 461/15 - v. 18.10.2014 - 8 B 1805/14 -).
  • VG Darmstadt, 23.04.2015 - 3 L 541/15

    Sonntagsöffnung

    Bei größeren Kommunen mit mehreren Ortsteilen kann sich das der Antragsgegnerin eingeräumte Ermessen bezüglich der Beschränkung des Bezirks, innerhalb dessen eine Ladenöffnung statthaft ist, zu einer entsprechenden Verpflichtung verdichten (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 03.04.2014 - 8 B 602/14 -, HGZ 2014, 232).
  • VG Wiesbaden, 10.10.2019 - 5 L 1724/19

    Gewerberecht einschl. berufliche Bildung (ohne Erwachsenenbildungsrecht)

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